Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie seien nicht (mehr) Grundeigentümerinnen der Parzelle Nr. G.________. Sie seien nicht für die Bohrlöcher RB/P3/24, RB/P4/24 und SB11 zuständig und auch nicht berechtigt, diese auf unbestimmte Zeit benützbar zu halten. Eine entsprechende Verfügung müsste sich an die Grundeigentümer der Parzelle Nr. G.________ richten (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen würden voraussichtlich auch nicht Eigentümerinnen der anderen Grundstücke bleiben. Es sei vorgesehen, die Bauherrengesellschaft A.________ aufzulösen. Sie könnten daher auch keine Pflichten auf der anderen betroffenen Parzelle übernehmen.