Mit Verfügung vom 10. März 2025 stellte das Rechtsamt den Parteien unter anderem die Stellungnahme des AWA vom 21. Februar 2025 zu und wies darauf hin, dass in der Verfügung vom 12. Februar 2025 die Grundwassermessstelle RB/P4/24 versehentlich nicht genannt worden sei. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde und der Bestätigung der angefochtenen Verfügung würde die Anpassung von Dispositiv-Ziff. 2.1. auch die Grundwassermessstelle RB/P4/24 umfassen. 5/26 BVD 120/2024/32