Das AWA begrüsste mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 die Anpassung von Dispositiv- Ziff. 2.1. der angefochtenen Verfügung. Die beabsichtigte Formulierung entspreche dem Anliegen des Grundwasserschutzes jedoch nicht vollständig. Um die Kontrolle einer allfälligen Verknüpfung der beiden Grundwasserleiter mittel- bis langfristig (d.h. mindestens 5 bis maximal 10 Jahre) sicherstellen zu können, seien in Anbetracht der komplexen hydrogeologischen Situation sämtliche im Gutachten der B.________ AG vom 10. Juni 2024 überwachten Grundwassermessstellen aufrecht zu erhalten. Folglich wäre Dispositiv-Ziff. 2.1. mit der Grundwassermessstelle RB/P4/24 zu ergänzen.