Wenn ja: Gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen kann die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen verlangt werden (vgl. Dispositiv-Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2024)? d) Schränkt die Aufrechterhaltung der Messstellen die Benützbarkeit der Parzellen ein (z.B. durch überstehende Rohre, verschraubbare Gussdeckel etc.)? Sind die Grundwassermessstellen hinsichtlich der Benützbarkeit der Parzellen mit gewöhnlichen Versickerungsanlagen (z.B. Sickerschächten) oder Abwasserschächten vergleichbar? e) Stellt die Aufrechterhaltung der Grundwassermessstellen ein Risiko für die Grundwasserleiter dar?