Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind die Schlussfolgerungen im Gutachten plausibel und nachvollziehbar, d.h. es sind keine eindeutigen Hinweise auf eine Verknüpfung der beiden Grundwasserleiter infolge des Bauvorhabens erkennbar. Aus Sicht des vorsorglichen Grundwasserschutzes sowie im Hinblick auf allfällige zukünftige nachbarschaftsrechtliche Ansprüche sind die Grundwassermessstellen, in denen der Grundwasserspiegel im Rahmen des vorliegenden Gutachtens überwacht wurde (d.h. RB/P1/24, RB/P2/24, RB/P3/24, RB/P4/24 und SB11) langfristig aufrechtzuerhalten, damit bei Bedarf jederzeit Kontrollmessungen des Grundwasserspiegels durchgeführt werden können.