Mit Amtsbericht vom 24. Juni 2021 erteilte das AWA die Ausnahmebewilligung für Anlagen unter dem mittleren Grundwasserspiegel gemäss Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV12 unter Auflagen. Ziffer 3.3 des Amtsberichts vom 24. Juni 2021 hielt als Auflage fest, dass die beiden Grundwasserstockwerke nicht dauernd miteinander verknüpft werden dürfen. Zudem lautete Ziffer 3.5 des Amtsberichts vom 24. Juni 2021 zusammengefasst dahingehend, dass spätestens 3 Monate nach Abschluss der temporären Grundwasserabsenkung/Spezialtiefbauarbeiten der Gemeinde zuhanden des AWA ein Schlussbericht einzureichen sei.13