Die massgebenden Parteikosten betragen damit CHF 5256.60 (Honorar CHF 4800.00, Auslagen CHF 62.60, Mehrwertsteuer CHF 394.00). Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden folglich die Hälfte der Parteikosten, ausmachend CHF 2628.30, zu bezahlen. Der nicht anwaltlich vertretenen Gemeinde sind keine Parteikosten entstanden. III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde Oberhofen am Thunersee vom 7. Juni 2024 wie folgt geändert (Änderungen unterstrichen):