Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG32). Angesichts der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, des auf die Frage nach der Rechtmässigkeit des vorsorglichen Benützungsverbots beschränkten Streitgegenstands sowie des als unterdurchschnittlich zu wertenden gebotenen Zeitaufwands und der durchschnittlichen Komplexität des Falls erscheint ein Honorar von CHF 4800.00 als angemessen.