b) Selbst wenn die Gemeinde bei den Wohnungen im Erd- und Obergeschoss auf die Anordnung eines Benützungsverbots verzichtet hätte, wäre ihr Aufwand im gleichen Umfang entstanden. Die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids sind daher nicht zu kürzen. c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).