a) Die BVD kommt nach einer summarischen Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Benützungsverbots für die gewerbliche Vermietung der Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind. Das Benützungsverbot für die Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss ist folglich aufzuheben. In Bezug auf das Studio im Untergeschoss und die Wohnung im Dachgeschoss ist die Beschwerde hingegen abzuweisen und das vorsorgliche Benützungsverbot zu bestätigen.