14/17 BVD 120/2024/31 d) Das Rechtsamt weist darauf hin, dass die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens kein nachträgliches Baugesuch voraussetzt. Vielmehr ist den Pflichtigen zusammen mit dem Erlass einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung Gelegenheit einzuräumen, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 46 Abs. 2 BauG). 8. Ergebnis und Kosten