c) Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Festlegung von Massnahmen zur Durchsetzung des Benützungsverbots durch die BVD. Die BVD als Beschwerdeinstanz ist lediglich für die Überprüfung der angefochtenen Verfügung, nicht aber für deren Einhaltung und Durchsetzung zuständig ist, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werden kann. Für die Durchsetzung baupolizeilicher Verfügungen und Massnahmen und damit auch zur Festlegung entsprechender Massnahmen ist die entsprechende Gemeindebehörde zuständig (Art.