dieser unklaren Sach- und Rechtslage nicht, um gestützt auf eine summarische Prüfung von einer Rechtswidrigkeit der Nutzung auszugehen. Die Verhältnisse gebieten den Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots für das Erd- und Obergeschoss nach dem Gesagten nicht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das Benützungsverbot für die Wohnungen im Erd- und Obergeschoss demnach aufzuheben. 7. Verfahrens- und Beweisanträge, Weiteres