Anders als bei der (weitgehenden) Erweiterung im Dachgeschoss ist beim Erdgeschoss unklar, ob die baulichen Veränderungen und Umnutzungen vor oder nach erstmaligem Erlass der Erstwohnungsanteilsplanung vorgenommen wurden. Die Räume im Obergeschoss wurden – soweit aus den Akten ersichtlich – sodann baulich weder verändert noch umgenutzt. Über die Rechtmässigkeit der Nutzung und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im allfälligen nachträglichen Baubewilligungs- oder Wiederherstellungsverfahren durch die Gemeinde zu befinden.