Verweis auf Anhang 158 GBR – welcher für bestehende Gebäude die Besitzstandsgarantie festhält – tatsächlich ein Verbot begründet wurde, alle in der Liegenschaft bestehenden Wohnungen als Zweitwohnungen zu nutzen, oder ob für die bestehenden Wohnungen nicht vielmehr weiterhin der Besitzesstand gilt – sofern dieser nicht zwischenzeitlich dahingefallen ist. Anders als bei der (weitgehenden) Erweiterung im Dachgeschoss ist beim Erdgeschoss unklar, ob die baulichen Veränderungen und Umnutzungen vor oder nach erstmaligem Erlass der Erstwohnungsanteilsplanung vorgenommen wurden.