Mit Ziffer 6 des Bauentscheides vom 17. Juni 2014 wurde festgehalten, dass das Mehrfamilienhaus an der G.________strasse dem Zweckentfremdungsverbot gemäss Art. 211 und A158 GBR unterstehe. Anschliessend wurde dieses «Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteilsplan» im Grundbuch eingetragen. Fraglich erscheint insbesondere, ob mit dem Vermerk in der Baubewilligung aufgrund seiner nicht ohne weiteres klaren Formulierung und dem pauschalen 27 Vgl. Liste der ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner der G.________strasse vom 17. Juli 2024. 28 Vgl. Aktennotiz zu der Begehung vom 9. April 2024, pag. 62 der Vorakten der Gemeinde.