GBR gilt für bestehende Gebäude in Bezug auf die Erstwohnungsanteilsvorschriften der Besitzstandsschutz. Sollten die Wohnungen tatsächlich seit 1966 durchgehend an Feriengäste vermietet worden sein, so wäre diese Nutzung demnach wohl grundsätzlich auch heute noch vom Besitzstand geschützt und bewilligungsfrei zulässig. Dies unter dem Vorbehalt, dass ein allfällig bestehender Besitzstand nicht dahingefallen ist, wie bspw. durch die zwischenzeitliche Aufgabe der Nutzung.