b) Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die Erstwohnungsanteilsplanung erstmalig mit dem Baureglement vom 10. September 1990 erlassen worden. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden wurde unbestrittenermassen 1966 bewilligt, als die Erstwohnungsanteilsvorschriften noch nicht in Kraft waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zweitwohnungsnutzung bei Erstellung der Liegenschaft noch bewilligungsfrei und uneingeschränkt zulässig war. Gemäss Anhang A158 Abs. 3 GBR gilt für bestehende Gebäude in Bezug auf die Erstwohnungsanteilsvorschriften der Besitzstandsschutz.