Zudem erscheint aufgrund der Liste der ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner, welchen die Liegenschaft als Erstwohnsitz diente, unklar, ob die Wohnung tatsächlich durchwegs zur Vermietung an Feriengäste genutzt wurde.27 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2024 ergibt sich aus der Liste nicht, dass lediglich für die Betriebsleiterwohnungen des Voreigentümers feste Anmeldungen erfolgt sind. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit kann auf die Ausführungen unter Erwägung 4.d. verwiesen werden.