Auch hier hat die Gemeinde ihren Ermessensspielraum mit dem Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots nicht überschritten: Es erscheint glaubhaft, dass das Dachgeschoss aufgrund des Vermerks in der Baubewilligung vom 17. Juni 2014 mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt ist, welches der Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung entgegensteht. Zudem erscheint aufgrund der Liste der ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner, welchen die Liegenschaft als Erstwohnsitz diente, unklar, ob die Wohnung tatsächlich durchwegs zur Vermietung an Feriengäste genutzt wurde.27