16. Juli 2024, wonach er die Auskunft erhalten habe, dass dieser Vermerk bei allen Baubewilligungen erfolge, kann er überdies nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Auskunft – sollte sie tatsächlich so erteilt worden sein – nichts über den Inhalt des fraglichen Zweckentfremdungsverbots aussagt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Voreigentümer die Baubewilligung vom 17. Juni 2014 nicht angefochten hat, womit das Zweckentfremdungsverbot – sollte der Vermerkt im Bauentscheid wirklich ein solches begründen, was in Bezug auf das Dachgeschoss glaubhaft erscheint – in Rechtskraft erwachsen ist.