Der Vermerk betreffend Zweckentfremdungsverbot wurde in direktem Zusammenhang mit den Bauausführungen 2014 angebracht. Der Voreigentümer wäre gehalten gewesen, sich über die Bedeutung dieses Vermerks zu erkundigen, um gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen den Entscheid ergreifen zu können. Aufgrund der Erweiterung des Dachgeschosses um zwei ganze Zimmer durfte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass auch das Dachgeschoss (weiterhin) von einem bestehenden Besitzstandsschutz profitiert und künftig als Ferienwohnung vermietet werden darf. Aus dem Vorbringen in seinem Schreiben vom