Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits der Voreigentümer die Liegenschaft an Feriengäste vermietet hat und der Tatsache, dass sich aus dem Wortlaut des Grundbucheintrags nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Erstwohnungsnutzung ergibt, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Wohnungen geradezu wider besseres Wissen unrechtmässig vermietet hätten. Eine krasse Bösgläubigkeit im baurechtlichen Sinne ist deshalb nicht anzunehmen. Jedoch gehört es grundsätzlich zu einer sorgfältigen Vorbereitung eines Liegenschaftskaufs, sich vorgängig über allfällige aus dem Grundbuch ersichtlichen Nutzungsbeschränkungen und ihren Umfang zu erkundigen.