c) Nach Ansicht der Gemeinde war die Unrechtmässigkeit der Nutzung gestützt auf den Hinweis im Liegenschaftskaufvertrag und den Grundbucheintrag betreffend Zweckentfremdungsverbot für die Beschwerdeführenden leicht erkennbar. Da sie die Wohnungen trotz Erkennbarkeit der Unrechtmässigkeit zu Ferienzwecken vermieten und damit unrechtmässige Einnahmen generieren, würden sie als bösgläubig gelten. Die Beschwerdeführenden bestreiten, bösgläubig gehandelt zu haben. Sie hätten lediglich davon ausgehen müssen, dass keine Zweckänderung erfolgen dürfe, nicht aber, dass die Nutzung zur gewerblichen Vermietung an Feriengäste unzulässig wäre.