an Feriengäste vermietet werden darf, erscheint weder praktikabel noch durchsetzt- oder kontrollierbar. Alles in allem ist aufgrund einer summarischen Würdigung nicht davon auszugehen, dass die Wohnung im Dachgeschoss in Bezug auf die Nutzung noch von einem vor 2014 allenfalls bestehenden Besitzstandschutz profitieren würde. Dass die Gemeinde annahm, dass der strittigen Zweitwohnungsnutzung wahrscheinlich ein Zweckentfremdungsverbot entgegensteht und deshalb von einer unrechtmässigen Nutzung auszugehen ist, erscheint nach dem Vorgesagten nachvollziehbar.