Da mit dem Um- und Ausbau 2014 – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführenden – lediglich der bestehende Wohnraum im Dachgeschoss erweitert, hingegen keine eigenständige Wohnung neu geschaffen wurde, erscheint es überdies nachvollziehbar, dass für sämtliche Räumlichkeiten des Dachgeschosses ein Zweckentfremdungsverbot verfügt werden sollte. Eine Unterteilung der Wohnung in einen Bereich, welcher als Erstwohnung genutzt werden muss, und einen Bereich, welcher als Zweitwohnung genutzt resp. an Feriengäste vermietet werden darf, erscheint weder praktikabel noch durchsetzt- oder kontrollierbar.