29 des Erläuterungsberichts vom 26. Juni 1987, wonach die Erstwohnungsanteilsvorschriften nach Ansicht der Gemeinde auch bei Umbauten zum Tragen kommen und diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. Da mit dem Um- und Ausbau 2014 – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführenden – lediglich der bestehende Wohnraum im Dachgeschoss erweitert, hingegen keine eigenständige Wohnung neu geschaffen wurde, erscheint es überdies nachvollziehbar, dass für sämtliche Räumlichkeiten des Dachgeschosses ein Zweckentfremdungsverbot verfügt werden sollte.