unrechtmässige Nutzung unterbunden, sondern nur eine künftige unrechtmässige Nutzung verhindert werden sollte. Für dieses Vorgehen spricht weiter Art. 29 des Erläuterungsberichts vom 26. Juni 1987, wonach die Erstwohnungsanteilsvorschriften nach Ansicht der Gemeinde auch bei Umbauten zum Tragen kommen und diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei.