Ob die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der Nutzung durch den Voreigentümer hatte, geht aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen nicht hervor. Hatte die Gemeinde zum Zeitpunkt des Bauentscheides 2014 keine Kenntnis der strittigen Nutzung, erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die Aufnahme eines Zweckentfremdungsverbots direkt gestützt auf die Regelung im GBR ohne vorgängige Thematisierung in der Baukommission erfolgte, da damit nicht eine bekannte 24 Vgl. Ausführungen zum Begriff der Besitzstandsgarantie unter Titel «Lesehilfe» des GBR Oberhofen vom 1. Januar