Den Beschwerdeführenden ist zwar darin beizupflichten, dass aus dem Hinweis in der Baubewilligung von 2014 sowie dem darauf gestützten Grundbucheintrag nicht ohne weiteres hervorgeht, dass die Wohnungen in ihrer Liegenschaft ausschliesslich als Erstwohnungen genutzt und demnach nicht an Feriengäste vermietet werden dürfen. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass die Gemeinde die Wohnraumerweiterungen im Dachgeschoss als Erweiterungsbauten qualifizierte, welche nicht mehr vom Besitzstandsschutz gedeckt sind, und aufgrund der Bestimmungen im GBR ein Zweckentfremdungsverbot im Bauentscheid aufnahm, um zu verhindern, dass der Wohnraum nach Abschluss der Bauarbeiten als Zweitwohnung ge-