Anhang 158 Abs. 1 GBR beträgt der vorgeschriebene Erstwohnungsanteil mindestens 80% der Bruttogeschossfläche. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, der Erstwohnungsanteil von 80% sei bei der Erweiterung der Dachwohnung nicht überschritten worden, im Gegenteil: Gemäss ihren Ausführungen werde die ganze Liegenschaft seit über 20 Jahren ausschliesslich an Feriengäste vermietet. Lediglich in der Betriebswohnung des Voreigentümers seien zwischenzeitlich feste Anmeldungen erfolgt.