Gemäss Anhang A158 Abs. 3 GBR gilt für bestehende Gebäude hinsichtlich des Erstwohnungsanteils die Besitzstandsgarantie. Unter Verweis auf Art. 3 BauG hält das GBR zur Besitzstandsgarantie fest, dass Umbauten und Erweiterungen altrechtlicher Bauten nur soweit zugelassen sind, als dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.24 Gemäss Rechtsprechung wird eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit unter anderem dann angenommen, wenn bei unterschrittenem Erstwohnungsanteil der Zweitwohnungsanteil vergrössert wird.25 Gemäss Art. 211 Abs. 1 GBR i.V.m. Anhang 158 Abs. 1 GBR beträgt der vorgeschriebene Erstwohnungsanteil mindestens 80% der Bruttogeschossfläche.