b) Dass der Um- und Ausbau 2014 von der Gemeinde bewilligt wurde, ist unbestritten. Strittig ist hingegen, ob das im Bauentscheid vermerkte Zweckentfremdungsverbot der Nutzung als Ferienwohnung entgegensteht, oder ob der entsprechende Vermerk lediglich einen pauschalen Hinweis auf die Geltung der Erstwohnungsanteilsvorschriften gemäss GBR darstellt, und für die fragliche Nutzung der Wohnungen vorliegend der Besitzstandsschutz gemäss Anhang A158 Abs. 3 GBR greift. Diese Frage gilt es jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahren oder im Wiederherstellungsverfahren von der Gemeinde zu klären.