Nach Auffassung der Beschwerdeführenden handle es sich sowohl beim Vermerk im Bauentscheid als auch beim Grundbucheintrag lediglich um einen Hinweis auf die Geltung der Erstwohnungsanteilsbestimmungen der Gemeinde. Diese würden für bestehende Bauten – wie die Liegenschaft der Beschwerdeführenden – den Besitzstand garantieren. Die Wohnung sei 2014 im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG ausgebaut worden.