dass die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG gewährleistet werde, wesentliche Veränderungen an bestehenden Bauten – namentlich Erweiterungsbauten und Ersatzbauten – jedoch dem Erstwohnungsanteilsplan unterliegen würden. Der Besitzstand erlösche sodann mit der Vornahme gewisser Veränderungen wie bspw. neubauähnlichen Umgestaltungen oder bei der Verstärkung der Rechtswidrigkeit. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden handle es sich sowohl beim Vermerk im Bauentscheid als auch beim Grundbucheintrag lediglich um einen Hinweis auf die Geltung der Erstwohnungsanteilsbestimmungen der Gemeinde.