Die Gemeinde stützt das Benützungsverbot insbesondere auf diesen Vermerk und den daraufhin vorgenommenen Grundbucheintrag. Sie führt diesbezüglich mit Verweis auf den Erläuterungsbericht zum Gemeindebaureglement vom 10. September 1990 aus, dass der Erstwohnungsanteil auch bei Umbauten zum Tragen komme. Im ehemaligen Baureglement sei festgehalten worden, 20 Vgl. Beilage 31 der Vorakten der Gemeinde, pag. 194 ff. 21 Vgl. Beilage 31 der Vorakten der Gemeinde, pag. 190 f. 22 Vgl. Beilage 31 der Vorakten der Gemeinde, pag. 234. 23 Vgl. Baubewilligungsplan vom 10. Februar 2014, von der Gemeinde gestempelt am 17. Juni 2014, pag. 405 der Vor- akten der Gemeinde.