Unter den gegebenen Umständen hat die Gemeinde ihren Ermessensspielraum mit der Anordnung des vorsorglichen Benützungsverbots für das Studio im Untergeschoss nicht überschritten, da sie damit verhindert, dass die im baurechtlichen Sinn bösgläubigen Beschwerdeführenden aus der Vermietung des Studios weiterhin einen unrechtmässigen Vorteil ziehen. Die Anordnung des Benützungsverbots hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand. In Bezug auf das Studio im Untergeschoss ist die Beschwerde demnach abzuweisen und das vorsorgliche Benützungsverbot zu bestätigen. 5. Benützungsverbot Wohnung im Dachgeschoss