Das Benützungsverbot geht demnach nicht über das Erforderliche hinaus und erweist sich als zumutbar. Das Argument der Beschwerdeführenden, die Wohnungen könnten nicht ohne Weiteres für die Erstwohnungsnutzung freigegeben werden, da dieser Nutzung das langfristige Mietverhältnis mit der Betreibergesellschaft, Arbeitsverhältnisse sowie langfristige Verträge mit verschiedenen Anbietern entgegenstehen würden, vermag – insbesondere mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen – an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass die Gemeinde mit dem Erlass eines Benützungsverbots gut sieben Monate zugewartet hat, ist aus Verhältnismässigkeitsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.