Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Gemeinde kein absolutes Benützungsverbot für die Wohnungen erlassen hat. Verfügt ist einzig ein «Benützungsverbot für die gewerbliche Vermietung der Liegenschaft und ähnlichem». Zugelassen ist gemäss der Verfügung «die Nutzung der Liegenschaft/Wohneinheiten als Erstwohnung». Das Benützungsverbot geht demnach nicht über das Erforderliche hinaus und erweist sich als zumutbar.