9/17 BVD 120/2024/31 ren der Gemeinde, welchen nicht die baupolizeiliche Aufsicht obliegt. Bei der Auskunft des ehemaligen Eigentümers, wonach dieser dem damaligen Bauverwalter das Betriebskonzept vorgestellt habe, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Behauptung. Dass es sich bei den Ferienwohnungen der Beschwerdeführenden um einen seit mehreren Jahren für die Baubehörden erkennbaren Betrieb handle, ist demnach nicht zur Genüge erwiesen.