Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann aufgrund der Akten sodann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Nutzung als Ferienwohnungen der Baupolizeibehörde seit Jahren bekannt gewesen und von ihr geduldet worden wäre; Die geltend gemachten Rechnungen und Belege stammen nicht von der Baupolizeibehörde, sondern von anderen Akteu- 18 Vgl. Art. 31 des ehemaligen Baureglements der Einwohnergemeinde Oberhofen am Thunersee vom November 1990, pag. 123 der Vorakten der Gemeinde. 19 Vgl. BVE 11176-00 B1 vom 8. Mai 2011; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b.