Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen fällt denn auch das ins Feld geführten Arbeitsverhältnis mit der Geschäftsführerin/Sachbearbeiterin nicht derart ins Gewicht, als dass es an der Verhältnismässigkeit der Massnahme etwas zu ändern vermögen würde. Zudem datiert der Arbeitsvertrag vom Dezember 2022 und es ist nicht belegt, ob das Arbeitsverhältnis heute noch besteht. Auch verfängt das Argument, die Liegenschaft sei an die «D.________ AG» und damit an eine unabhängige Dritte vermietet, nicht, zumal die AG gemäss zentralem Firmenindex einzig auf die beiden Beschwerdeführenden eingetragen ist.