Die Beschwerdeführenden erzielten mit der Vermietung des Studios sodann einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Zwar erleiden sie – unter Vorbehalt der Einhaltung des Benützungsverbots – einen wirtschaftlichen Schaden durch die Buchungsausfälle. Dieser Schaden vermag jedoch nicht die Unverhältnismässigkeit des Benützungsverbots zu begründen, stellt er doch gerade die Kehrseite des unrechtmässigen Vorteils dar, dessen Erzielung mit dem Benützungsverbot unterbunden werden soll. Die Beschwerdeführenden gehen sodann falsch in der Annahme, sie würden als Dritte gelten, welche von dem Benützungsverbot in unbilliger Weise getroffen werden: