Die Beschwerdeführenden müssen sich dieses Wissen(müssen) ihres Rechtsvorgängers resp. dessen bösen Glauben anrechnen lassen.19 Sie können als Käuferschaft keine bessere Rechtsposition erwerben, als der Verkäufer innehatte. Insbesondere können sie aus dem Verhalten des Verkäufers nichts für sich ableiten und sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Sie hätten sich im Rahmen des Liegenschaftserwerbs über den baurechtlich bewilligten Zustand informieren können und müssen. Die Beschwerdeführenden erzielten mit der Vermietung des Studios sodann einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil.