Der Voreigentümer musste insbesondere aufgrund des Umfangs der geplanten baulichen Veränderungen sowie der früheren Baubewilligungsverfahren wissen, dass der Bau der nach 2005 neu erstellten, eigenständigen Wohnung im Untergeschoss wohl einer Bewilligung bedarf. Ebenso musste er wissen, dass die Nutzung höchstwahrscheinlich nicht vom Besitzstandsschutz gemäss Anhang A158 Abs. 3 GBR erfasst wird, da im Untergeschoss bis dahin keine Wohnung bestanden hat. Weiter verstösst die Nutzung gegen die Auflagen im Entscheid vom 4. Oktober 2005, wonach der verglaste Raum nicht beheizt werden darf. Die Beschwerdeführenden müssen sich dieses Wissen(müssen) ihres Rechtsvorgängers resp.