Gemäss Anhang A158 Abs. 1 GBR ist der Erstwohnungsanteil der Anteil an der für das Wohnen bestimmten Bruttogeschossfläche in Prozenten, der für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde wenigstens zu erstellen ist. Art. 211 Abs. 1 GBR schreibt für Bauten in der Wohnzone einen Erstwohnungsanteil von mindestens 80% vor. Gemäss Anhang A158 Abs. 3 GBR gilt für bestehende Gebäude die Besitzstandsgarantie. Betreffend den Begriff der Besitzstandsgarantie verweist das GBR unter dem Titel «Lesehilfe» primär auf Art. 3 BauG.