Da das Studio nicht bewilligt ist, ist entsprechend auch die Nutzung des Studios als Zweitwohnung nicht bewilligt. Schliesslich können sich die Beschwerdeführenden für die Nutzung des Studios auch nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen, da die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG nur bei bewilligten oder bewilligungsfreien Bauten und Anlagen zur Anwendung gelangt, was vorliegend – wie aufgezeigt – beides nicht der Fall ist.