c) Der Umbau eines verglasten Gartensitzplatzes und einer Sauna in ein bewohnbares Studio inkl. Küche und Badezimmer unterliegt unbestrittenermassen der Baubewilligungspflicht nach Art. 1a BauG. Soweit aus den Akten ersichtlich, liegt für den Einbau des Studios im Untergeschoss keine Baubewilligung vor. Dass der Voreigentümer das Studio ohne eine entsprechende Baubewilligung resp. in Überschreitung der Baubewilligung von 2005 errichtet hat, wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten. Da das Studio nicht bewilligt ist, ist entsprechend auch die Nutzung des Studios als Zweitwohnung nicht bewilligt.