von der Gemeinde heute als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss als Untergeschoss und das von der Gemeinde als Untergeschoss bezeichnete Geschoss als Studio aufgeführt. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG16 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG).