4. Benützungsverbot Studio im Untergeschoss a) In den ursprünglichen Plänen vom März 1966 hat das heutige Untergeschoss noch nicht bestanden. Im August 1966 wurde der damaligen Eigentümerin der Bau eines gedeckten Sitzplatzes bewilligt. 2005 erteilte die Gemeinde dem Voreigentümer E.________ die Baubewilligung für die Verglasung sowie Teilschliessung des gedeckten Sitzplatzes und den Einbau einer Sauna. Dieser gedeckte Gartensitzplatz stellt das heutige Untergeschoss dar. In dieses Untergeschoss wurde vom Voreigentümer ein beheiztes Studio inkl. Küche und Badezimmer eingebaut, welches nun als eigenständige Wohneinheit an Feriengäste vermietet wird.